AGB

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma BIN-Control GmbH:

1.       Geltungsbereich

1.1. Die nachstehenden allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten gegenüber Unternehmen im Sinne des § 14 BGB. Allgemeinen Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

1.2. Unsere Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, auch wenn ihr Text unserem Vertragspartner nicht erneut mit unserem Angebot oder unserer Auftragsbestätigung zugesandt wird.

2.       Angebot und Abschluss

2.1. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Grundsätzlich ohne Gewähr sind dazugehörige Angaben und bei zugehörigen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Weitergabe, Veröffentlichung, Vervielfältigung oder Verwirklichung sind nicht zulässig. Wir behalten uns das Recht vor, unter Beibehaltung der wesentlichen Merkmale an dem jeweils geschriebenen oder abgebildeten Angaben zu jeder Zeit und ohne besondere Anzeige eine Änderung vorzunehmen. Bei Kalkulations- oder Druckfehlern behalten wir uns das Recht der Berichtigung vor.

2.2. Verträge und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung oder durch unsere Lieferung/Leistung verbindlich.

2.3. Sämtliche Vereinbarungen zwischen uns und unserem Vertragspartner sind bei Vertragsabschluss schriftlich niederzulegen.

2.4. Bei oder nach Vertragsabschluss getroffene Vereinbarungen zwischen unseren Mitarbeitern oder Vertretern bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch unsere Geschäftsführung. Die Abbedingung des Schriftformerfordernisses bedarf ebenfalls der Schriftform.

3.       Preise, Preiserhöhung, Zahlung

3.1. Unsere Preise verstehen sich stets zuzüglich Verpackung, Fracht, Porto und gesetzlicher Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe. Wir behalten uns das Recht vor, die Preise entsprechend anzupassen, insbesondere zu erhöhen, wenn sich durch Preiserhöhungen unserer Zulieferer oder durch Kursschwankungen ausländischer Währungen gegenüber dem Euro kurzfristig auch unsere Kalkulation und damit unsere Preise ändern. Wir behalten uns weiterhin das Recht vor, nur Zug um Zug gegen Zahlung der vereinbarten Preise zu liefern. Im Übrigen sind unsere Rechnungen Netto sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig.

3.2. Bei Überschreitung des in unseren Rechnungen gesetzten Zahlungsziels gerät der Kunde automatisch in Verzug. Wir berechnen ab Fälligkeit ohne weitere Mahnung die gesetzlichen Zinsen, mindestens jedoch Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz. Die Geltendmachung weiteren Schadensersatz bleibt davon unberührt.

3.3. Unsere Rechnungen gelten als anerkannt, wenn unser Kunde nicht innerhalb von dreißig Tagen nach Erhalt der Rechnung schriftlich widerspricht.

4.       Versand, Gefahrübergang, Versicherung

4.1. Unsere Leistungspflichten sind nur an unserem Geschäftssitz zu erfüllen und wir sind jederzeit zur Teillieferung/Teilleistung berechtigt, sofern dies die Lieferung oder Leistung zulässt.

4.2. Die Gefahr geht in jedem Falle unabhängig vom Ort der Versendung mit der Absendung der Ware auf unseren Vertragspartner über, es sei denn, wir haben uns gegenüber unserem Vertragspartner verpflichtet, die Ware ihm auf unsere Kosten zu bringen. Dies gilt auch dann, wenn wir den Liefergegenstand am Einsatzort des Bestellers zu montieren haben, sofern wir die Versendung zum Einsatzort nicht mit eigenem Personal vornehmen.

4.3. Verlangt unser Vertragspartner die Versendung der Lieferung/Leistung, trägt er die Kosten für den Versand. Bei Lieferung von Programmen per Datenfernübertragung trägt er seine anteiligen Kosten für den Anschluss sowie die anfallenden Gebühren für die Übertragung der Programme. Fehlen Versandvorschriften unseres Vertragspartners oder erscheint eine Abweichung von solchen erforderlich, versenden wir nach bestem Ermessen ohne Pflicht zur billigsten oder schnellsten Verfrachtung.

4.4. Nur auf Wunsch unseres Vertragspartners und auf seine Kosten versichern wir den Liefergegenstand gegen jedes von unserem Vertragspartner gewünschte und versicherbare Risiko, insbesondere gegen Diebstahl und Transportschäden. Transportschadensfälle sind uns unverzüglich anzuzeigen, ferner hat der Empfänger bei Anlieferung sicherzustellen, dass die entsprechenden Ansprüche und Vorbehalte gegenüber dem Frachtführer angemeldet werden.

4.5. Wird der Versand auf Wunsch unseres Vertragspartners oder aus von unserem Vertragspartner zu vertretenen Gründen verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr unseres Vertragspartners.

5.       Annahmeverzug

5.1. Gerät unser Vertragspartner mit der Annahme unserer Leistungen ganz oder teilweise in Verzug, so sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten, angemessenen Nachfrist entweder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Unsere gesetzlichen Rechte im Falle des Annahmeverzuges unseres Vertragspartners bleiben unberührt.

5.2. Der Kunde hat uns unsere Einlagerungskosten, Lagermiete und Versicherungskosten bis zur Abnahme der fälligen, aber nicht abgenommenen Ware zu erstatten. Eine Verpflichtung, eingelagerte Ware zu versichern, besteht jedoch für uns nicht.

6.       Lieferfristen, Kauf auf Abruf

6.1. Lieferfristen und Liefertermine gelten nur dann als verbindlich, wenn dies von uns schriftlich bestätigt ist. Haben wir mit unserem Vertragspartner Kalenderwochen als Liefertermine vereinbart, sind die Liefertermine von uns eingehalten, wenn wir am letzten Werktag der jeweiligen Kalenderwoche die Ware versandbereit bei uns zur Abholung stehen haben.

6.2. Lieferfristen und Liefertermine verlängern sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und unvorhergesehenen und nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Die voranstehenden Regelungen gelten auch dann, wenn die verzugsbegründenden Umstände bei unseren Lieferanten und Unterlieferanten eintreten. Sofern derart bedingte Lieferverzögerungen länger als sechs Wochen dauern, ist unser Vertragspartner unter Ausschluss jeglicher weiteren Ansprüche berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und eine eventuell bereits erbrachte Gegenleistung zurückzufordern.

6.3. Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem unser Vertragspartner mit seinen Verpflichtungen – innerhalb einer laufenden Geschäftsbeziehung auch aus anderen Verträgen – in Verzug ist.

7.       Stornierung von Aufträgen, Rücknahme von Ware, Schadensersatz wegen Nichterfüllung

Erklären wir uns auf Wunsch unseres Vertragspartners mit der Stornierung eines erteilten Auftrages einverstanden oder nehmen wir von uns gelieferte Ware aus nicht von uns vertretenen Gründen unter Freistellung des Vertragspartners von seiner Pflicht zur Abnahme und Zahlung zurück oder steht uns ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu, können wir 20 % des Vertragspreisanteiles, der den betroffenen Teil des Liefergegenstandes entspricht, ohne Nachweis als Entschädigung verlangen, sofern unser Vertragspartner uns nicht nachweist, dass kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Unabhängig davon sind wir berechtigt, einen tatsächlich entstandenen höheren Schaden geltend zu machen.

8.       Untersuchung

8.1. Gewährleistungsansprüche unseres Kunden setzen voraus, dass er seinen nach § 377 HGB vorgesehenen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist, wobei die Rüge unseres Vertragspartners schriftlich zu erfolgen hat. Durch uns erbrachte Werke/Leistungen sind unverzüglich abzunehmen. Die Ingebrauchnahme gilt als Abnahme. Zeigt sich bei der Untersuchung ein Mangel, so ist dieser unverzüglich, spätestens 4 Kalendertage nach Erhalt der Ware oder Leistung uns gegenüber anzuzeigen. Die gleiche Frist gilt bei versteckten Mängeln ab Kenntnis des Mangels. Bei von uns gelieferter Software beginnt die vorgenannte Frist mit Ablieferung, oder wenn die Software durch uns zu installieren ist mit Abschluss der Installation. Nach Fristablauf ist die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten wegen des jeweiligen Mangels ausgeschlossen.

8.2. Transportschäden sind unverzüglich nach Erhalt durch Tatbestandsaufnahme schriftlich festhalten und uns mitzuteilen. Unterlässt unser Vertragspartner die ordnungsgemäße und rechtzeitige Rüge, so kann er Ansprüche wegen der anzuzeigenden Umstände nicht mehr geltend machen, es sei denn, wir hätten arglistig gehandelt.

8.3. Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass kein Gewährleistungsfall vorliegt, können wir die Überprüfung dem Kunden zu unseren üblichen Kostensätzen berechnen. Die Kostensätze sind auf Nachfrage bei uns erhältlich.

9.       Gewährleistung

9.1. Sind wir zur Gewährleistung verpflichtet, hat unser Kunde zunächst nur Anspruch darauf, dass wir nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung leisten. Bei zweimaligem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat unser Kunde das Recht, eine Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten.

9.2. Ist nur ein Teil der von uns gelieferten Ware mangelhaft, beschränkt sich das Rücktrittsrecht unseres Vertragspartners auf den mangelhaften Teil der Lieferung, es sei denn, dass diese Beschränkung unmöglich oder für unsere Vertragspartner unzumutbar ist. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln steht unserem Kunden ein Rücktrittsrecht nicht zu. Ein unserem Kunden zustehendes Rücktrittsrecht erstreckt sich grundsätzlich nur auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages, es sei denn, unser Kunde hat an dem erfüllten Teil des Vertrages vernünftigerweise kein Interesse mehr.

9.3. Für die Ersatzlieferung oder Nachbesserung hat unser Vertragspartner uns eine angemessene Frist von mindestens vier Wochen einzuräumen, die in keinem Falle vor dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in dem unser Kunde uns die mangelhafte Ware zurückgegeben hat, wobei wir die Kosten der Rücksendung tragen.

10.   Haftungssausschlüsse/-beschränkungen

10.1. Unsere Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen:

  • hinsichtlich solcher Programme und Programmteile, die von unserem Kunden geändert oder erweitert worden sind, es sei denn, unser Kunde weist nach, dass solche Änderungen oder Erweiterungen für den Mangel nicht ursächlich sind,
  • bei Überlassung von Software, Programmen, Interfaces oder andere Waren Dritter gegen Erstattung der Verteilungskosten (z.B. Porto, Fotokopiekosten) für die Mangelfreiheit dieser Produkte,
  • bei Mängeln, die aufgrund von äußeren Einflüssen, wie Spannungsschwankungen, unsachgemäßer Installation, Bedienung und Benutzung, Wartung und Veränderung am Produkt durch den Kunden oder durch vom Kunden beauftragte Dritte auftreten,
  • für Mängel durch normale Abnutzung und Verschleiß,
  • dafür, dass die von uns gelieferten Produkte den speziellen Verwendungszwecken unseres Kunden nicht entsprechen oder mit anderen von uns oder anderen Herstellern hergestellten Produkten unseres Kunden nicht störungsfrei funktionieren.
  • bei Verletzung nur unwesentlicher Vertragspflichten.

10.2. Unsere Haftung ist ferner beschränkt,

  • im Fall unseres Verzugs auf eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Nettowarenwertes für jeden vollen Kalendermonat des Verzuges, maximal jedoch für 5 % des Nettowarenwertes/Lieferwertes, wobei es uns vorbehalten bleibt, nachzuweisen, dass als Folge des Lieferverzuges kein oder nur ein geringerer Schaden eingetreten ist. Im Gegenzuge bleibt es unserem Vertragspartner vorbehalten, einen höheren Schaden nachzuweisen. Befinden wir uns mit der Lieferung/Leistung im Verzug, kann unser Kunde uns eine angemessene, mindestens vierwöchige, Nachfrist setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf er berechtigt ist, vom Vertrag zurückzutreten.
  • bei leichter Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen und vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden Dies gilt auch für die Haftung wegen Unmöglichkeit der Lieferung.
  • bei Vermögensschäden der Höhe nach in jedem Fall auf € 125.000,- in einem Jahr unabhängig von der Anzahl der auftretenden Fälle innerhalb einer laufenden Geschäftsbeziehung.
  • bei Übergabe einer fehlerhaften Gebrauchsanleitung, auf Lieferung einer mangelfreien Gebrauchsanleitung, dies jedoch nur dann, wenn der Mangel der Gebrauchsanleitung dem ordnungsgemäßen Gebrauch entgegensteht.
  • im Falle des Schadensersatzes nach Rücktritt auf die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Wert der mangelhaften Sache.

10.3. Stellt unser Kunde an uns Schadensersatzansprüche, verbleibt die Ware – wenn ihm dies zumutbar ist – bei unserem Kunden.

10.4. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dieses auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.

10.5. Die voranstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten auch für Folgeschäden.

10.6. Gegen uns gerichtete Ansprüche unseres Kunden aus Gewährleistung, Verzug, Unmöglichkeit und Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrunde – verjähren nach Ablauf von 12 Monaten, im Falle der Gewährleistung gerechnet vom Zeitpunkt des Gefahrübergangs, im Übrigen des jeweils haftungsbegründenden Umstandes an.

10.7. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und –beschränkungen (Ziffern 11.1-11.6.) gelten nicht:

  • bei schuldhafter Verletzung von Pflichten, für die wir Garantieerklärungen im Sinne der §§ 444, 639 BGB abgegeben haben, wenn diese den Zweck hatten, den Partner vor Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, zu schützen.
  • wenn uns Arglist, Vorsatz oder grobes Verschulden vorwerfbar ist,
  • im Fall von uns zu vertretener Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden seiner Erfüllungsgehilfen oder Dritten.
  • im Falle der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

10.8 Freistellung bei Produkthaftung

Werden wir von Dritten aufgrund der Vorschriften über unerlaubte Handlungen oder Produkthaftung wegen Fehler oder Mängel an den von uns hergestellten oder gelieferten Waren oder Leistungen in Anspruch genommen, so hat uns unser Vertragspartner von allen Schadensersatzansprüchen freizustellen, soweit solche Ansprüche auch gegen unseren Vertragspartner begründet wären oder lediglich wegen inzwischen eingetretener Verjährung nicht mehr begründet sind. Unter diesen Voraussetzungen hat unser Vertragspartner uns auch von den Kosten der Rechtsstreitigkeiten freizustellen, die wegen solcher Ansprüche gegen uns angestrengt werden. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, sofern bei uns im Bezug auf die Fehler oder Mängel Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

11.   Rechte an der Software / Datensicherung durch den Kunden

11.1. Unserem Vertragspartner wird ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Benutzungsrecht zum internen Gebrauch der Produkte mit den Programmen und den dazugehörigen Dokumentationen und nachträglichen Ergänzungen eingeräumt. Alle sonstigen Rechte an den Programmen und Dokumentationen einschließlich der Kopien und nachträglichen Ergänzungen verbleiben bei uns. Unser Vertragspartner hat sicherzustellen, dass die Programme und Dokumentationen ohne unsere vorherige, schriftliche Zustimmung Dritten in keiner Weise zugänglich sind. Kopien darf unser Kunde nur für Archivzwecke, als Ersatz oder zur Fehlersuche anfordern. Die Überlassung von Quellprogrammen bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Unser Vertragspartner verpflichtet sich, sämtliche Programme, Programmteile, in dem Programm niedergelegte, oder ihrem Gebrauch dienende Informationen unbefristet geheim zu halten und sie, soweit nicht zur Erreichung des Vertragszweckes geboten, weder aufzuzeichnen, noch weiterzugeben oder zu verwerten. Der Kunde wird durch geeignete, vertragliche Abreden mit den für ihn tätigen Arbeitnehmern und Beauftragten sicherstellen, dass auch diese unbefristet jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung unterlassen.

11.2. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die voranstehenden Verpflichtungen schuldet unser Kunde uns eine Vertragsstrafe in Höhe von 10 % der Vertragssumme. Bei einer Zuwiderhandlung wird das Verschulden vermutet, es sei denn, der Kunde führt den Beweis, dass die Zuwiderhandlung nicht schuldhaft erfolgte. Wir sind zur Geltendmachung darüber hinaus gehenden Schadens berechtigt.

11.3. Wir installieren die Programme gegen gesonderte Berechnung bei unserem Kunden, wobei unser Kunde die benötigte betriebsbereite Hardware, Betriebssystem Software und für die Dauer der Installation das erforderliche Fachpersonal zur Verfügung stellt.

11.4. Wir haften dafür, dass der vertragsgemäße Gebrauch der Software keine Schutzrechte Dritter verletzt. Wir stellen den Kunden von Schadensersatzansprüchen Dritter frei, wenn der vertragsgemäße Gebrauch die Schutzrechte Dritter verletzt. Der Kunde und wir werden uns sofort benachrichtigen, wenn ein Dritter Schutzrechtsverletzungen geltend macht. Der Kunde überlässt es uns, über rechtliche Abwehrmaßnahmen und/oder über Vergleichsverhandlungen zu entscheiden. Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Kunden haben wir die Wahl, wenn die vertragsgemäße Nutzung der Software die Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, ob wir die Lizenz erwerben, die Software ändern oder eventuell austauschen. Räumen wir die Rechte Dritter, gleich aus welchem Grunde, nicht aus, berechtigt das den Besteller zur Wandlung oder Minderung.

11.5. Der Kunde ist verpflichtet, in regelmäßigen, dem eigenen Interesse an Bestand und der Sicherung der Daten entsprechenden Abständen Datensicherungen vorzunehmen. Verstößt er gegen diese Verpflichtung, so haften wir bei Datenverlust nur für den Schaden, der auch bei einer ordnungsgemäßen und regelmäßigen Datensicherung entstanden wäre. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht.

12.   Programmänderungen

13.1. Wir behalten uns vor, die Programme zu ändern, weiterzuentwickeln, zu verbessern oder durch Neuentwicklungen zu ersetzen. Wir sind bereit, aber nicht verpflichtet, Änderungen bzw. Anpassungen vorzunehmen. Wünscht unser Kunde Änderungen oder Anpassungen, sind wir berechtigt, dafür ein angemessenes Entgelt zu verlangen.

13.   Herausgabe, Löschung

Enden der Softwarevertrag oder das Benutzungsrecht, hat unser Kunde die ihm überlassenen Programme einschließlich angepasster und geänderter Versionen sowie Kopien und einschließlich aller dazugehörigen Unterlagen binnen eines Monats zu vernichten und überlassene Datenträger zurückzugeben. Der Kunde hat uns die erfolgte Löschung schriftlich zu bestätigen.

14.   Eigentumsvorbehalt

14.1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die uns gegen unseren Vertragspartner jetzt oder zukünftig zustehen, gewährt unser Vertragspartner uns folgende Sicherheiten, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben, soweit ein nominaler Wert der uns gewährten Sicherheiten unsere Forderungen nachhaltig und um mehr als 20 % übersteigt:

14.2 Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Eine zum Erwerb des Eigentums durch uns etwa erforderliche Übergabe wird durch die schon jetzt getroffene Vereinbarung ersetzt, dass unser Vertragspartner die Sache wie ein Entleiher für uns verwahrt oder, soweit er die Sache selbst nicht besitzt, die Übergabe bereits jetzt durch die Abtretung des Herausgabeanspruches gegen den Besitzer an uns ersetzt.

14.3. Der Vertragspartner hat den Zugriff Dritter auf Ware, die in unserem Eigentum steht (Vorbehaltsware) und auf die abgetretenen Forderungen sofort mitzuteilen. Etwaige Kosten von Interventionen oder deren Abwehr trägt der Vertragspartner.

14.4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware jederzeit auf Kosten des Vertragspartners zurückzunehmen oder Abtretung von Herausgabeansprüchen des Vertragspartners gegen Dritte zu verlangen. Alle erforderlichen Auskünfte hierzu muss der Vertragspartner auf unser Verlangen hin sofort erteilen. In der Zurücknahme sowie in der Verpfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir erklären dieses ausdrücklich schriftlich.

14.5. Sollte unser Eigentumsvorbehalt bei Lieferungen ins Ausland oder aus sonstigen Gründen seine Gültigkeit verlieren oder sollten wir aus Gründen irgendwelcher Art das Eigentum an der Vorbehaltsware verlieren, ist unser Vertragspartner verpflichtet, uns unverzüglich eine andere Sicherheit zu gewähren, die nach dem für den Sitz unseres Vertragspartners geltenden Recht wirksam ist und dem Eigentumsvorbehalt nach deutschem Recht möglichst nahe kommt.

14.6. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, die von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware an Dritte zu veräußern. Ein ausnahmsweise und schriftlich gewährtes Recht, unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware an Dritte zu veräußern (verlängerter Eigentumsvorbehalt) kann von uns jederzeit widerrufen werden und zwar auch mündlich. Im Falle des verlängerten Eigentumsvorbehalts tritt unser Vertragspartner bereits jetzt an uns sämtliche Ansprüche aus der Veräußerung der Vorbehaltsware an Dritte ab; wir nehmen diese Abtretung hiermit ausdrücklich an. Auf unser Verlangen hin hat unser Vertragspartner die Abtretung seinen Vertragspartnern gegenüber mitzuteilen und offen zu legen und sich jeder Verfügung sowie Belastung dieser Forderungen zu enthalten. Auf unser Verlangen hin hat unser Vertragspartner des Weiteren alle erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen zu übergeben, die für die Durchsetzung der abgetretenen Forderungen sinnvoll sind. Zugriffe Dritter auf die abgetretenen Forderungen sind uns unverzüglich mitzuteilen. Etwaige Kosten von Interventionen oder deren Abwehr trägt der Vertragspartner alleine.

15.   Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Abtretung

15.1. Die Aufrechnung mit von uns bestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen ist nicht statthaft.

Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes aus Ansprüchen, die nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, ist ausgeschlossen. Auf ein Zurückbehaltungsrecht kann sich ein Vertragspartner nicht berufen, wenn die von ihm geltend gemachten Ansprüche von uns nicht anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Mängelrügen berechtigen nur dann zum Zurückbehalt, wenn über die Berechtigung der Mängelrüge keine Zweifel bestehen können. Darüber hinaus nur in einem Umfang, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln besteht.

15.2. Zur Abtretung gegen uns gerichteter Ansprüche jedweder Art ist unser Vertragspartner nur mit unserer schriftlichen Einwilligung berechtigt.

16.   Geheimhaltung

16.1. Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche von uns stammende, ihm im Zusammenhang mit dem Vertrag zwischen ihm und uns bekannt oder sonst zugänglich gewordenen oder werdenden Informationen, Unterlagen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unbefristet geheim zu halten. Diese dürfen, sofern es nicht zur Erreichung des Vertrages und des Zweckes erforderlich ist, nicht aufgezeichnet, weitergegeben oder sonst verwertet werden. Hiervon ausgenommen sind Informationen, die zum allgemeinen Stand der Technik gehören, sonst allgemein zugänglich sind oder der Kunde bereits berechtigt besitzt oder sonst von Dritten berechtigt erlangt hat. Der Kunde ist verpflichtet, durch entsprechende Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass sich seine Mitarbeiter, Beauftragten und sonstigen Erfüllungsgehilfen seine selbständigen Nachunternehmer oder Zulieferer an die vorstehende Geheimhaltungsvereinbarung halten, sofern diesen die Informationen, Unterlagen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Kunden zugänglich werden.

16.2. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die voranstehend niedergelegten Verpflichtungen schuldet unser Kunde uns eine Vertragsstrafe in Höhe von 10 % der Vertragssumme. Bei einer Zuwiderhandlung wird das Verschulden vermutet, es sei denn, der Kunde führt den Beweis, dass die Zuwiderhandlung nicht schuldhaft erfolgte. Wir bleiben zur Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens berechtigt.

17.   Schlussbestimmungen

17.1. Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen und der zwischen uns und unserem Vertragspartner geschlossenen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Entsprechendes gilt für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

17.2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Leistungen einschließlich Scheck- und Wechselklagen sowie sämtliche sich zwischen den Parteien ergebenen Streitigkeiten ist Wuppertal, wobei wir jedoch das Recht haben, unserem Vertragspartner auch an einem anderen, für ihn nach den §§ 12 ff ZPO geltenden Gerichtsstand zu verklagen.

17.3. Die Beziehung zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des internationalen Kaufrechts.

17.4. Sind oder werden Regelungen dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen unwirksam, so berührt das nicht die Wirksamkeit der übrigen.

(Stand: Oktober 2019)